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   ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10   

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https://dejure.org/2010,74260
ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10 (https://dejure.org/2010,74260)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 29.03.2010 - 1 Ca 38/10 (https://dejure.org/2010,74260)
ArbG Rheine, Entscheidung vom 29. März 2010 - 1 Ca 38/10 (https://dejure.org/2010,74260)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr, Rente wegen Erwerbsminderung, tarifliche Ausgleichszahlung.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr, Rente wegen Erwerbsminderung, tarifliche Ausgleichszahlung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Tarifvertrags (TV UmBw) hinsichtlich des Vorliegens eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen für den Bewilligungszeitraum einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung; Folgen der Anwendbarkeit des TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2008 - 12 Sa 1073/08

    Tarifliche Weiterverweisungsklausel - und nach wirkungsloser Aufhebung einer in

    Auszug aus ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10
    Eine dahingehende Rechtsauffassung liege auch dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2008 (12 Sa 1073/08) zugrunde.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2008 (Az.: 12 Sa 1073/08).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 587/05

    Tarifvertraglicher Kündigungsausschluss

    Auszug aus ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 06.07.2006, 2 AZR 587/05) findet die Auslegung von Tarifverträgen unter Beachtung folgender Grundsätze statt:.
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 365/06

    Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich - Tarifauslegung

    Auszug aus ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10
    Eine lückenfüllende Auslegung des TV UmBw war nach Auffassung der Kammer erforderlich und zulässig, da es sich nicht etwa um eine Frage handelt, welche die Tarifvertragsparteien bewusst ungeregelt gelassen haben (vgl. hierzu BAG vom 23.11.2006, 6 AZR 365/06).
  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 307/08

    Einkommenssicherung bei der Umstrukturierung der Bundeswehr - Ständige

    Auszug aus ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10
    Zudem stimmt die Auffassung der Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 11 TV UmBw überein: In seinem Urteil vom 13.08.2009 (6 AZR 307/08) hat das Bundesarbeitsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, " dass durch die Ausgleichszahlung grundsätzlich nur die Vergütung gesichert werden sollte, die der Arbeiter im Rahmen seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hatte".
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus ArbG Rheine, 29.03.2010 - 1 Ca 38/10
    Denn sofern dies der Fall ist, führt die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte (vgl. BGH vom 09.06.1983, III ZR 74/82; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2009, § 256 Rn. 13 m. w. N.).
  • ArbG Rheine, 19.10.2012 - 1 Ca 1634/11

    Ausgleichszahlung

    Daraufhin hat der Kläger in dem Verfahren 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn über den 01.07.2009 hinaus bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu erbringen.

    Mit Beschluss vom 27.04.2012 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Rheine den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Rechtsstreits 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) ausgesetzt (wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 208 f. d. A. verwiesen).

    Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) hat das Arbeitsgericht Rheine mit Beschluss vom 27.04.2012 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Rechtsstreits 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) ausgesetzt.

    Zwar hätte sich die Beklagte in dem Verfahren 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) auch auf den Rentenbescheid vom 20.05.2009 berufen können, was ihre Argumentation sicherlich erleichtert hätte.

  • BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 392/11

    Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29. März 2010 - 1 Ca 38/10 - abgeändert:.
  • LAG Hamm, 24.03.2011 - 17 Sa 2265/10

    Ruhen tariflicher Ausgleichszahlung bei Bezug befristeter

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 - 1 Ca 38/10 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 - 1 Ca 38/10 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr in Höhe von 1.919,66 Euro zu zahlen.

  • LAG Hamm, 23.01.2014 - 15 Sa 45/13

    Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen aufgrund der Härtefallregelung des §

    Wegen der Nichtleistung von Ausgleichszahlungen an ihn hat der Kläger in dem Verfahren 1 Ca 38/10, Arbeitsgericht Rheine, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn über den 01.07.2009 hinaus bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu erbringen.
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